Würde als Grund der Rechts- und Tugendpflichten
These 1
Eine Verfassung kann nur dann ihre dadurch als grundlegend ausgezeichneten Grundsätze für unveränderlich erklären, wie dies in Art 79 (3) des Grundgesetzes der BRD geschieht, wenn in diesem durch Art 1 und Art 20 gebildeten Grundsatzgefüge die unabdingbaren Bedingungen einer durch ein Volk sich selbst gegebenen Verfassung zu erkennen gegeben werden, wenn also die selbst gegebenen Grundgesetze die Bedingungen der Selbstgesetzgebung - im Ausdruck ihrer Geltung - zum Verpflichtungsgrund haben.
These 2
Diese grundlegenden Gesetze müssen als in sich stimmig eine durch jedermanns Einsicht nachvollziehbare Begründungsstruktur ausweisen, mit der sich ein Bewußtsein bildet, was es heißt, für ein Volk im Namen des Volkes als eines Ganzen eine Verfassung zu geben, durch die die Einheit eines Volkes ermöglicht werden soll. Die Einheit eines gemeinschaftlich handlungsfähigen Volkes wird durch eine für sie grundlegende Gesetzgebung ermöglicht, die der Grundsatzbefolgung die Orientierung gibt. Antizipiert ist im Begründungsgefüge der Verfassung das allgemein zusammenstimmende Angewandtsein und Befolgtwerden ihrer Grundsätze.
Als Bedingungen der verfassungskonstitutiven Souveräntität eines einigen Volkes stellen die grundlegenden Grundsätze in ihrem Gefüge die maßgeblichen Auftragsbestimmungen der Verfassungsorgane als vereinigter Wille des Volkes dar, und geben die Einheitsbedingungen eines gesetzgebend gemeinschaftlichen Wollens als die maßgebliche Kriterium ihrer Beurteilung zu erkennen.
These 3
Nur mit einer solchen Erkenntnis (des Grundsatzgefüges, durch das ein Volk sich der eigenen Herrschaft über sich selbst, als durch Selbstgesetzgebung sich konstituierend, gewiss sein kann) ist eine öffentliche Kontrolle der Auftragsentsprechung im Handeln der Vertretungsorgane und letztlich auch ein Widerstandsrecht (Art 20 (4) möglich, das als Recht auszuüben in der Verantwortung des einzelnen Bürgers nur dann liegen kann, wenn dieser grundsätzlich in der Lage ist, die gemeinschaftlich (durch die Grundgesetze) gegebene Auftragsbestimmung als Kriterium in öffentlicher Kritik geltend zu machen.
Grundsatzgefüge und Ableitung von verpflichtenden Grundrechten
These 4
Art 1 GG stellt ein dreigliedrige Begründung von Grundrechten dar, die unmittelbar für Recht gelten. Was unmittelbar als Recht gilt, kann nicht selbstwiderstreitend sein, sondern aus der Idee des Rechts entspringt mit den Einheitsbedingungen der verpflichtungsfähigen Rechtsvermögen die Pflicht zur Vereinheitlichung des Rechts in Gesetzgebung und Rechtssprechung.
Kollidieren können nur Anspruchnahmen auf Recht, die dann im Konfliktfall auf öffentlich allgemein gültige Weise so entschieden werden können müssen, wie sie der Gemeinsicht /der gemeihschaftlichen Einsicht, was rechtens ist, entspricht und seine Legitimität dadurch erhält, dass im Namen des Volkes Recht gesprochen und seine Begründung öffentlich zugänglich gemacht wird.
These 5
Durch die öffentliche Begründung der gesetzesanwendenden Rechtsprechung setzt sich das stellvertretende Rechtsurteil der öffentlichen Kritik aus, mit der sie die im Grundsatzgefüge der Verfassung verankerten Beurteilungsprinzipien (als maßgebliche Kriterien des Rechts) teilt.
Daraus ergibt sich eine durch Urteilsbegründung zu ermöglichende Pflicht zur Allgemeinbildung des Rechtsbewußtseins, ohne dessen Wissen in Anwendung von Gesetzen keine Einheit des Rechts – als durch eine Rechtsgemeinschaft getragen – möglich wird.
These 6
Umgekehrt ist das Grundrecht auf öffentliche Kritik an die Kriterien der Allgemeinverbindlichkeit der Beurteilung, was Recht ist, gebunden. Darum schließt das Recht auf freie öffentliche Meinungsäußerung die Pflicht zum Beitrag an der Bildung des rechtlichen Gemeinsinns ein:
Gesetze zu kritisieren im Maß als durch das Volk so gegeben, dass sie ein jeder mittragen kann;
Recht als so gesprochen und begründet, wie es im Namen des Volkes verbindlich gemacht und durch jede Rechtsperson als wohl begründet nachvollzoen werden kann.
These 7
Der demokratische Rechtsstaat braucht als Bildungsziel des öffentlichen Rechts- und Verplfichtungsbewußtsein die Ermöglichung der Einstimmung des Juristenrechts und des Rechtsempfindens im Verantwortungsbewußtsein der Bürger / der Bevölkerung.
These 8
Die Würde des Menschen als sie zu achten und zu schützen verpflichtend wird als dazu bestimmend bestimmt (in dieser ihrer Bestimmung verpflichtend vernehmbar / erkennbar / begreiflich), da sie als Auftragsweisung durch Grundrechtsgesetze der Person gemeinschaftlich zur Geltung gebracht wird.
Mensch als Person Träger von Recht und als schutzpflichtgesetzgebend ebenso verpflichtend wie verpflichtet sich begreifend.