Das als unveränderlich deklarierte Grundsatzgefüge der Verfassung


GG der BRD von 1949


Präambel

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.


Artikel 79

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Dieses in der Literatur zuweilen "Ewigkeitsklausel" genannte Grundsatzgefüge umfasst die Grundsätze der Art 1 und Art 20 und bildet die Grundlage der Geltung sowohl der mit Art 2 als begründet aufgenommenen Grundrechte als auch der zu Achtung und Schutz der Würde verpflichtenden Auftragsbestimmungen der dreigliedrigen Verfassungsorgane, die in Art 1 und Art 20 genannt und eingebunden werden.

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

Artikel 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Ausgeübtwerden der dem Volk eigentümlichen Gewalt durch Organe bestimmt diese als Stellvertretende für das Volk und dessen Macht der Selbstbestimmung. Mit dieser Beauftragung sind die Staatsgewalten als mit der Grundgesetzgebung eingesetzte Verfassungsorgane verpflichtet, die Grundrechte der Personen zum Schutz der unbedingt zu achtenden Würde des Menschen zu gewährleisten. Die Grundrechte sind darum primär von diesem im für die Verfassung grundlegenden Grundsatzgefüge her als maßgebliche Auftragsbestimmungen zu begreifen, an deren Erfüllung das stellvertrend Handeln der Organvertreter öffentlich zu messen ist. 

Die Organe müssen als das Volk repräsentierend erkennbar sein und als durch die grundsätzlichen Bestimmungen der Grundrechte der das Volk bildenden Personen gebunden beurteilbar sein. 

Darum stellen die Grundrechte nicht primär Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe in das Entscheidungshandeln der Einzelnen im Volk dar, sondern Auftragsbestimmungen der Gewährleistung jenes Rechts, durch dessen Grundgesetzliche Bestimmungen das Volk sich selbst bestimmt. Abzuwehren wären erst Handlungen der Organvertreter, wenn diese den Auftrag verletzten, also verfassungswidrig handelten.

Darum kann ein Abwehrrecht nicht grundsätzliche auftragsbestimmung der Grundrechtsgesetzgebung sein, sonst würde das Volk sich gegen seine es repräsentierende Gewalt stellen und einen unlösbaren Widerstreit in die Grundgesetzgebung eintragen, die ihren Sinn und Zweck der Konstitution von Souveränität verfehlte und der demokratischen Verfassung als Rechtstaat die Legitimität und die Identifikation der Personen als Träger der Grundgesetzgebung mit dem dadurch beauftragten Stellvertretungshandeln der Organe des Rechtsstaats beraubte.

Die verfehlte Behauptung, Grundrechte seien, weil aus historischen Gründen gegen einen Obrigkeitsstaat entstandene Abwehrrechte zugunsten der Gewährleistung bürgerlicher Freiheiten durch eben diesen Staat trägt auch einen Widerstreit in die Auftragsbestimmung ein, der sich aktuell zwischen der dafür angerufenen Justiz und der Regierung geltend macht, die weitgehend die Gesetzgebungsfunktion von der Volksvertretung übernommen hat, so dass wir strukturell nur ein Zweiteilung haben, die im Selbstbewußtsein des Bürgers sich nicht verfassungsverantwortend vereinigen läßt. 

Hier ist einer der Gründe für die allerwärts beklagte Politikverdrossenheit zu sehen, die in Teilen zur Demokratiefeindlichkeit sich auswächst.