Verfassungsverantwortung und Einheitsbedingungen des Selbstbewußtseins als Person
Personen
sind als verantwortungsfähige Glieder eines Volkes
Träger der Gesetzgebung, durch die
ein Volk souverän und in „Einigkeit, Recht und Freiheit“
gemeinschaftlich handlungsfähig sein kann.
Als Träger haben Personen das Recht auf Teilhabe an einer
als souveränitätskonstitutiv nur gemeinschaftlich möglichen Gesetzgebung
und sind darum als Bedingung der Geltung von als selbst gegeben anzuerkennenden Gesetzen
zu ihrer Einhaltung und Befolgung verpflichtet: sie verpflichten einander
zur Befolgung der Gesetze als selbst gegeben.
Dies schließt als Bedingung der Einheit der Person im Bewußtsein ihrer selbst und als Einheitsbedingung eines in und durch wirksame Selbstgesetzgebung souveränen Volkes Weisen von Stellvertretung und Repräsentation sowohl in der Haltung der einzelnen Personen als auch in der Organisationsform der sich selbst das Gesetz gebenden Gemeinschaft voraus, deren zu erkundende Form- und Verhaltensbedingungen in eine souveränitätskonstitutive Gesetzgebung eingehen und verantwortungsweisend durch sie zur erkennbarer Geltung kommen müssen.
1.
Die Selbstgesetzgebung als Volksgemeinschaft unter der Trägerschaft eines jeden seiner der Gesetzgebung und Gesetzesbefolgung fähigen Glieder stellt die grundlegende, souveränitätskonstitutive Form der Selbstherrschaft eines Volkes dar, die wir mit dem Begriff „Demokratie“ nennen.
Sie setzt im Selbstbewußtsein der Person als Träger der Gesetzgebung die Einheit eines Volkes für die Vermögensausübung von Gesetzgebung aus vernünftiger, allgemein geltungsfähiger Einsicht voraus, um Einheit des zusammenstimmenden, kooperativen Handelns als gesetzlich gebundene Gemeinschaft zu ermöglichen. Sie schließt mit dem Abhalten von Willkür umwillen der Zusammenstimmung die Bildung von Gemeinsinn einer sich auf ihre Bedingungen besinnenden Urteilskraft ein. Deren Reflexion hat in stellvertretendem Denken die Erkenntnis der Einheits- und Maßbedingungen von durch Gesetzgebung gesteuerte Handlungsgemeinschaften als personal verantwortbar zur Aufgabe, die sich mit der Erfahrung und dem Wissens, was recht ist, in Verbindung mit den Gesetzgebungserfahrungen in der Geschichte der Völker und ihrer Vereinigungsversuche ausbildet.
Die Selbstgesetzgebung greift als die eines Volkes auf das allgemeine Befolgenkönnen der Gesetze (durch jedes seiner Glieder – und damit in der rechtsprechenden Anwendung von Gesetzen) voraus, die in ihren Geltungskriterien den Bedingung des Vernunftgebrauchs in der Ausübung je eigener Urteilskraft (von Personen als Glieder des sich selbst das Gesetz gebenden Volkes) unterliegen. In Rücksicht auf die einen Gemeinsinn fordernde gesetzesanwendende Urteilskraft müssen die als Recht anzuerkennenden Gesetze sowohl als je selbst gegeben als auch als gemeinschaftlich befolgbar zu sein angenommen (und öffentlich beurteilt) werden können. (In dieser Rücksicht von Bedingungen der Zusammenstimmung werden Beurteilungskriterien der für gut und recht zu befindenden Gesetze in der Bildung von Rechtswissen erkennbar).
Die souveränitäts- und rechtsgemeinschaftskonstitutive Anerkennbarkeit von als selbst geben für zu befolgen verpflichtend (bindend) gegebenen Gesetzen gehört zur Bedingung der demokratischen Form von Rechtsstaatlichkeit. Ihre Rechtsordnung verweist auf die als begründet mit- und nachvollziehbare Bindungskraft von Gesetzen, die sich für Personen in deren selbstbewußter Besinnung mit und gegenüber der Teilhabe an der Gesetzgebung vollzieht.
Dort, wo die als wechselseitig und allgemein annehmen zu können vorauszusetzende Anerkennung der Personen in der Gesetzgebung sich auf die Bedingungen der Vermögens des Seinkönnens als Person beziehen, um sie zu schützen und die Teilhabe (an Gesetzgebung und rechtsprechender Befolgung) zu gewährleisten, stellt die Selbstsgesetzgebung des Volkes Grundgesetze dar, die die Bedingungen von Trägerschaft der Personen und der Souveränität als Rechtsgemeinschaft als unabdingbar geltend machen.
Die auf allseitig als verpflichtend anzuerkennende Grundrechte bezogenen Grundgesetze sind, wo sie diese Vermögen und Bedingungen der souveränitätskonstitutiven Personengemeinschaft eines (sich als Rechtsstaat organisierenden und verfassenden) Volkes recht bestimmen, für unabänderlich zu begreifen und erhalten diesen Achtungsgrund (als unantastbare Satzung) durch die Achtung der Würde des Menschen als Person, die als für unantastbar zu achten zum Grund der Geltungsverpflichtung der Grundgesetze einer – vor dem Gerichtshof der Vernunft – zu rechtfertigen überhaupt möglichen demokratischen Rechtsordnung wird.
2.
Die als Träger der Gesetzgebung anzuerkennende Person verhält sich in dieser mitgliedschaftlich verfassten Verantwortung als die (souveränitätskonstitutive) Gründung der Rechtsordnung zu wahren verpflichtet und urteilt in Besonnenheit aus und zur Beachtung der Bedingungen von Vermögen der Selbstgesetzgebung und der Zusammenstimmung von Handlungsentscheidungen in der (rechtsbeurteilenden) Befolgung je als Vertreter der Einheit einer Handlungsgemeinschaft aus Verantwortung erfahrener und potentiell aufbrechender Widerstreite (Handlungs- und Machtkonflikte) in einer Gesellschaft. Deren Teile und Gliederungen als die eines Volkes zu begreifen, gehört zur Übernahme der Verantwortung von Streit und Handlungskonflikten zu deren Befriedung.
Solche Widerstreite lassen sich nicht vermeiden; vielmehr ist deren Erfahrung (einhergehend mit der Widerfahrnis von Mißachtung der Würde und der Teilhabevermögen von Personen) in der Bildung von Begründungsbestrebungen einer grundgesetzlich gebundenen Rechtsgemeinschaft (historisch) vorausgesetzt.
- Berührt werden hier die Fragen von Gerechtigkeit oder Ausgleich, von zustimmungsgetragener Zusammenstimmung in der Rechtsprechung und ihrer Begründung oder von nur pragmatischen Abwägungen gegenüber strukturell ungelösten bleibenden Interessenkonflikten. Bevor wir die dafür einschlägige herrschende Verfassungsgerichtsrechtsprechung einer Kritik unterziehen, haben wir die Bedingungen der Bindungskraft der Verfassung und ihrer Grundgesetze zu untersuchen, um sie in ihrer Maßgabe als bindungsfähig vor Augen zu stellen.
Die Geltung von Recht ist als Einstimmung der wechselseitigen Anerkennung von Personen als der Träger von Teilhabe- und Gesetzgebungsrechten nur mit der Übernahme der Verantwortung von Widertreit von das Handlungsvermögen (einzelner Personen und Gruppen) tangierendem Machtwiderstreit zu wahren und muss grundgesetzgebend im Verantwortungsbewußtsein von Recht bestimmend werden. Sie gehört darum zur grundlegenden, von jedem als Person ausgehenden Auftragsbestimmung der Verantwortungsträger von Rechtsgeltung und macht sich unwillkürlich in jedem Anspruch auf Recht, die nur irgendeiner in einem Volk als anzuerkennen erhebt, geltend.
Diese geltungsbedingungswahrende Grundbestimmung von gemeinschaftlich in Geltung zu setzendem Recht zeigt alle Rechtsanerkennung gebunden an die Pflicht zur Beherrschung von personale Vermögen verletzendem Streit, wie er paradigmatisch als Bürgerkrieg zum Gegenstand der Geschichtsschreibung und Gedächtnisbedingung der praktischen Vernunftverantwortung der geschehenserfahren belehrten Einsicht von Menschen geworden ist. Die in jedem Rechtsanspruch einer Person zur Geltung gebrachte Anliegen zu Schutz und Gewährleistung von Rechten nimmt immer den Anspruch des Seinkönnens als Person in Achtung und Anerkennung auf, die die Besitzschaft von Rechten an die Trägerschaft der Gesetzgebung und damit die Verantwortungspflichten für die Zusammenstimmung der Anerkennung von Recht bindet.
3.
Die Friedenspflicht und Austrag von Machtwiderstreit als anerkanntes Verfahren des Rechtsstreits (der im Namen des Volkes und damit im Namen eines jeden der am Streit handelnd und denkend teilhabenden Personen zu beurteilen und Rechtsfrieden stiftend zu entscheiden ist) entsprechenden sittlichen Rechtsgebote stellen Imperative von Rechtspflichten dar, die zu weisen und annehmend zu befolgen eine Haltung der Vereinigung von Maßgabe und Maßannahme in Anspruch nimmt, in öffentlich vermittelt im Selbstbewußtsein jeder einzelnen Person sich ausbilden können muss und zur Bildung von Gemeinsinn gehört.
- Die Formulierungen des Sittengesetzes, wie sie Kant zur Grundlegung der Metaphysik der Sitten erschließt und auf die sich das Grundgesetz der BRD mit Art 1 und in Art 2 (1) zu Würde und Freiheit der Person besinnt, stellen Imperative von sittlichen Pflichten dar, die ohne Mitverantwortung an der Konstitution von funktionsfähiger Rechtsgemeinschaft (zur kollektiven Beherrschung von Machtwiderstreit durch gemeinschaftlich zu tragende Verantwortung als Rechtsstreite) nicht zu erfüllen sind.
- Darum geht bei Kant im - als Metaphysik der Sitten zur Erkenntnis ihrer Prinzipien - auszuführenden System der praktischen Vernunft die Rechtslehre und ihre Ableitung von Rechtspflichten der Erschließung von Tugendpflichten vorher: die Bildung des personalen Ethos muss auf die Zusammenstimmung durch gemeinschaftstaugliche Rechtsbeurteilung Rücksicht nehmen.
Die durch öffentliche Weisungs- und Gesetzgebung in Rücksicht auf die Zusammenstimmung in er Regelbefolgung vermittelte Vereinigung des anzunehmen Maßgeblichen prägt das Selbstbewußtsein als Person, die sich - im Gemeinsinn ihre Urteilskraft als wäre sie allgemein beauftragt - als Stellvertreter der (maßgeblichen) Einheit des Volkes urteilend und denkend verhält und sich selbst durch Delegierte, Abgeordnete und zur Erfüllung des Souveränitätsauftrags berufene Amtsträger, im Namen des Volkes handeln und entscheiden zu können, praktisch vertreten lassen kann. In diesen geistig antizipierten Stellvertretung der Einheit und der praktisch realisierbaren Repräsentation durch auch gesetzgebend wirksam (gemeinschaftlich) beauftragte Stellvertreter bildet sich die Trägerschaft von Rechtsverantwortung der Personen heraus, ohne die es keine Einheit des Selbstbewußtsein der Person gibt, in der der einzelne um die Achtungsbedingungen seiner Vermögen - von Vernunft und Urteilskraft in grundgesetzgebender Einsicht und maßannehmender Geltungsbeurteilung - weiß.