Verfassung, die das Volk sich selbst gibt
Demokratie
bedeutet die Herrschaft eines Volkes über sich selbst. Ihr Begriff setzt sich zusammen aus griechisch demos für Volk und kratos für Macht und Gewalt.
Ihr Anspruch setzt sich der Fremdherrschaft entgegen. Von demokratischen Bestrebungen zeugen darum im antiken Griechenland die Verteidigungskämpfe gegen die Heere fremder Völker (Perserkriege), aber auch der Widerstand gegen Tyrannei.
Die Bestrebung des Volkes, Herrschaft über sich selbst zu erlangen, setzt an der überkommenen Führungsrolle des Adels an, der durch den Areopag repräsentiert war, und reformiert dessen Zusammensetzung und Aufgabe (als Wächterinstanz der Satzung gegenüber den Volksentscheiden), weil die Selbstherrschaft eines Organs von Herrschaft bedarf.
„nicht unbeherrscht, noch Gewaltuntworfen“ - lautet die in der Orestie geeinigte Formel, mit der als Vertretung der Bürger der Areopag gleich einem Verfassungsgericht wieder eingesetzt wird.
Die Selbstherrschaft als ein Volk wird von der Umgrenzung einer Vielheit in der Polis vom Anspruch eines eigenen Rechts (auf Selbstbestimmung) getragen, das eine Identität der Bürger mit der Polis voraussetzt, aber durch die Abgrenzung gegenüber potentiell oder aktuell feindlicher und die Interessengemeinschaft mit befreundeten Poleis getragen war.Der Konflikt zwischen den verschiedenen Stadtstaaten (polis), in denen die Bestimmungsmacht der Vielen sich in der jeweiligen polis organisierte, brachte zugleich verschiedene Verfassungsformen in den Vergleich, prominent zwischen Athen und Sparta. In den „Nomoi“, den Gesetzen, einem Spätwerk Platons, bringt er Vertreter aus verschieden Städten zusammen, um – für die Neugründung eines Stadtstaates die bestmöglichen Grundgesetze einer Verfassung zu entwerfen.
Die Verteidigung gegen feindliche Mächte wie die Perser erforderte für die Griechen eine Kooperation und wechselseitige Hilfe der griechischen Stadtstaaten, ohne deren Erfolg im Krieg für keine der Städte die Selbstbestimmung zu erhalten gewesen wäre. Der kriegerische Konflikt zwischen den Städten, der durch die (zur Identität als Macht gehörenden) je eigenen Übermächtigungs- und Eroberungsbestrebungen befeuert wurde, trägt einen Widerstreit (und eine Unstimmigkeit) in die Bestimmungsgründe der Selbstherrschaft eines Volkes ein, das sich in der Not kriegerischer Konflikte – gegen andere Völker oder zwischen den Beistandsparteien – sein Handeln nicht unabhängig bestimmen kann (sondern in den Entscheidungen abhängig ist von den Machtkonstellationen und den Kräfteverhältnissen der Übermächtigungs- und Eroberungsbestrebungen (→ Imperialismus).
Wie sich in der Geschichte der Verfassungsgesetzgebung der Völker zeigen wird, gehört die Friedensbedingung als Recht auf Frieden und als Pflicht zum Frieden zwischen den Völkern, die ihre Macht staatlich organisieren, notwendig zum Anspruch auf Selbstbestimmung durch Selbstherrschaft eines Volkes.
Demokratie als Herrschaftsverfassung eines Volkes erfordert darum als Selbstbindung die grundgesetzliche Verpflichtung zum Frieden zwischen den als sich selbst zu bestimmen anzuerkennenden Völkern. Ihre Souveränität fordert als durch Selbstgesetzgebung konstituiert (gegründet = Gründung der Staatsorganisation eines Volkes) die Verpflichtung zum Frieden zwischen den Völkern, die unmittelbar mit der Freiheit als Recht der teilhabenden Einzelnen zusammenstimmt, das anzuerkennen sich ein jeder im Volk (die Vielen im Volk) verpflichtet hat und verpflichtet weiß: als Bedingung der Selbstgesetzgebung als ein Volk.
Identitätsbestimmung von einzelnem und Volk im Recht, nicht unter fremder Willkür und unabhängig von Not des kriegerischen Konflikts nach außen oder nach innen.
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Die Selbstherrschaft eines Volkes stellt sich in ihren verpflichtenden Bestimmungsgründen als Beherrschung jener Machtbestrebungen dar, die zu Bürgerkrieg führen (Gewalt eines Teils des Volkes über andere – Tyrannei durch Despotie, Oligarchie).
Die Identitätsbedingung (von Einzelnem und Volk) in der Grundgesetzbindung macht es erforderlich, dass Demokratie in seiner staatlichen Verfassung sich als Rechtsstaat organisiert.
Teilhabende Gesetzgebung als Bedingung demokratischer Rechtstaatlichkeit
Durch die gewährleisteten Teilhaberechte an der (Grund-)Gesetzgebung wird als souveräntitätskonstitutive das Selbstbestimmungsrecht des „eigenen“ Volkes als Anerkennung des darin mitwirkenden Rechts des Einzelnen (jedes selbstbestimmfähigen Einzelnen) im Volk gebracht.
Die Einzelnen begreifen sich wechselseitig als an der Selbstbestimmung des Volkes verantwortlich teilhabende Personen, die mit der Grundgesetzgebung (der verfassungskonstitutiven) Staatsgründung einander als Besitzer von Rechten (auf Frieden und Freiheit von kriegerischer Not zur Befähigung der Selbstsbestimmung als Volk durch Teilhae an der Selbstgesetzgebung) anerkennen, als Träger der Selbstbestimmung durch gemeinschaftskonstitutiv Gesetzgebung.
In der wechselseitigen Anerkennung als Besitzer von Rechten (mit Achtung der Einzelnen als Personen) wird das Vermögen der einzelnen anerkannt, Recht anerkennen zu können, und damit an der Setzung von Recht teilzuhaben, die für die Allgemeinheit der Wechselseitigkeit die verfassungskonstitutive Grundgesetzgebung erfordert. Die Personen als Glieder des sich selbst zu beherrschen fähigen Volkes werden als Träger der Gesetzgebung geachtet und dieses Teilhaberecht an der Selbstverpflichtung des Volkes zum Frieden in Unabhängigkeit von fremder Willkür durch durch die entsprechende Grundgesetzgebung gesichert, so dass die Rechtsstaatlichkeit von Demokratie eine jedes seiner an der Selbstbestimmung teilhabenden Glieder als Personen anerkennt, die einander als einander anerkennend anerkennen.
Die wechselseitige Anerkennung von Rechten (zur Achtung der Personalität von Menschen als Besitzer von Rechten) ist allgemein nur durch eine einen jeden vertretende Grundgesetzgebung möglich, in der mit der gesetzlichen Zuerkennung von Recht die Verpflichtung eines jeden zur Geltung gebracht wird, die Rechte des Seinkönnens als Person anzuerkennen.
Daß Menschen als Personen überhaupt Rechte haben, bestimmt durch deren verpflichtende Bedingung, durch andere anerkannt zu sein (zu werden), jene anderen dazu, durch jeden Besitzer eigenen Rechts als dessen Recht anerkennend anerkannt zu sein.
Für die Allgemeinheit der Anerkennung des Rechts einzelner (als Rechtsbesitzer) ergibt sich in der allgemeinen Wechselseitigkeit die Pflicht, einander als Recht (selbstverpflichtend) anerkennend anzuerkennen. Dieser Verpflichtungsbedingung ist auch die Herrschaft unterworfen, die in ihrem Recht auf Herrschaft von den Beherrschten anerkannt sein will, und darum sich jede selbstbesonnene Herrschaftsform als rechtsstaatliche herausbilden muss.
Die Anerkennung einer Herrschaft, dass alle für sie konstitutive Macht vom Volk ausgeht, fordert, dass mit der Grundgesetzgebung Kriterien und Verfahren bestimmt werden, wie die Herrschaftsorgane durch repräsentative Stellvertreter des Volkes besetzt werden können - durch Delegation und Abordnung, durch Berufung und Wahl.
Die Legitimation muss darin als Übertragung der im Volk wurzelnden Vollmacht vonstatten gehen, setzt damit grundlegend die das Volk als Ensemble bildenden Personen als Träger dieser Vollmacht zur Gesetzgebung voraus, deren Achtung (in der Würde der Person) zum Bestimmungsgrund der Verfassungsordnung wird. Zugleich ist für dieses (verantwortungs-)tragende Personsein die Fähigkeit grundlegend, Stellvertreter beauftragen und benennen und selbst stellvertretend in Repräsentation der Einheit des Volkes handeln zu können.
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Rechtsstaat ist ohne Demokratie nicht möglich, da grundgesetzlich das Recht auf Anerkennung von Rechten gelten muss: für jede als stimmfähig zu achtende Person = als Träger der Gesetzgebung.In der Präambel des GG heißt es: dieses Volk gibt sich selbst diese Grundgesetze. Die Grundgesetzgebung ist die Weise, wie nach Art. 20 alle Gewalt vom Volke ausgehen kann.
Es gibt keine seiner Idee entsprechende Bestimmung des Begriffs des Rechts ohne eine rechtsstaatlich verfasste demokratische Teilhabeordnung, die alle Glieder des Volkes als Personen achtet, damit sie als Personen Verantwortung für die Rechtsgemeinschaft als ein Volk ahrnehmen können.
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Die Fiktion der vertraglichen Setzung von Recht gehört zu den illusionsträchtigen Pseudolegitimationen der bürgerlichen Gesellschaft, die im Gesellschaftsvertrag die Willkür von Anerkennung oder Verweigerung / von Verfügungsentscheidungen über Besitz (als Eigentum) zum tragenden Grund der Rechtsgemeinschaft macht.
Die Gründung des Rechtsstaats erfolgt jedoch mit der Zustimmung zur stellvertretend gegebenen Grundgesetzgebung. Deren Willensbindung stimmt zwar mit dem Geben eines Versprechens überein; dieses muss aber als von allen gegeben und für alle (empfangend) gegeben zum Inhalt eines Gesetzes werden, dessen Geltung (aus Zustimmung) die Bindung zum verpflichtenden, öffentlich erinnerbaren Inhalt hat, der durch eigene Einsicht als das je eigne Recht als geltungsfähig bedingend wiedererkannt werden kann.
Die vorauszusetzende staatliche Garantie der Einhaltungspflicht von Verträgen kann nicht durch Vertrag errichtet werden (sondern bedarf der Gesetzgebung im Namen aller, die dem Gesetz unterworfen sind).
Vielmehr setzt die Zustimmung zum grundgesetzlichen Auftrag mit der anerkennenden Zustimmung zum allen gemeinen Recht die Anerkennung der Personen als Träger der Gesetzgebung voraus / bringt zu Geltung