Kritik der Werte als Maß in Ethik und Recht
1.
Der Begriff "Wert" stammt aus der Ökonomie und ermöglicht Vergleichbarkeit. Er kann scheinbar problemlos als Oberbegriff gebraucht werden und durch ihn können Soziologen existierende Werte (Wertgeltungen) bezeichnen und vorhandene Werthaltungen für soziologische Untersuchungen oder politische Inanspruchnahme beschrieben werden.
Die Übernahme des Wertbegriffs aus der klassischen Wirtschaftslehre ermöglicht eine nur das Verhalten der Akteure beschreibende Gesellschaftstheorie.
Als Wert wird das genannt, was in einer handlungsbetimmenden Wertung die Vorzugsentscheidung leitet, gibt aber selbst keinen hinreichenden Grund für die Entscheidung und deren Zusammenstimmung mit anderen Entscheidungen und deren Folgen an. Das wäre erst durch eine Werteordnung möglich, die nach mehr oder weniger starken, gegeneinander gewichteten Werten, also quantitativ sich unterscheidend gestuft sein müsste und in dieser Ordnungsform mit weiteren Bestimmungsgründen als dem Wert selbst als geltend angenommen wären. Solche entscheidungsbedingenden Ordnungsbestimmungen anzugeben und zu rechtfertigen wird durch den allgemeinbegrifflichen Gebrauch von „den Werten“ aber gerade vermieden.
Die implizit unvermeidliche Voraussetzung einer kulturell in Geltung gehaltenen Werteordnung trägt damit aber einen Widerstreit in die Anwendungsbestimmung des Wertbegriffs (in seinem empirischen, entscheidungsbestimmenden Gebrauch) ein, da das, was Wert sein soll, für die Minderwerte in der Stufung gegen die höherrangigen einen Nichtwert oder Unwert einschließt. Dann aber kann der Wertbegriff nicht widerspruchsfrei so bestimmt werden, daß er als Oberbegriff eine Begriffseinheit wahrt: es werden heterogene, verschiedene Maß- und Kriterienbestimmungen einschließende Begriffsinhalte zusammengefasst, die keine kohärente Begründung und keine zusammenstimmende Begriffsbestimmung ermöglichen.
Zentrale Argumente haben Nikolai Hartmann, dann Carl Schmitt zur 'Tyrannei der Werte' geliefert. Auch Max Weber hatte erkannt, „dass die Wertungen in den Gesellschaften zu Konflikten führen, die durch Wertentscheidungen nicht lösbar sind. (...) Das Recht und die Grundrechte erhalten dann eine Befriedungsfunktion für Wertkonflikte und es ist damit ausgeschlossen, dass Werte ihrerseits Recht und die Grundrechte begründen und bestimmen könnten.“ (Linnemann, UniPress Bern 2007)
Ernst-Wolfang Böckenförde hat die Zirkularität im Verhältnis von Wert und Vorzugsentscheidung für die subjektive Wertauffassung aufgezeigt, der eine anzunehmende objektive Wertordnung nicht abhelfen kann.
Inzwischen spricht man in der Politik ganz offen vom Kampf verschiedener Wertesysteme, ohne noch überhaupt den Anspruch auf eine überzeugende Entscheidungsbegründung erheben zu wollen, welcher Werteordnung man den Vorzug geben will. Dass es die eigene ist, die man erhalten will, scheint so selbstverständlich wie unbegründet und ignoriert, dass das kollektive Wir alles andere als durch eine gemeinschaftliche getragene Werteordnung zusammengehalten wird.
2.
Für eine Begründung von Recht und Rechtsordnung, wie sie durch eine vom Volk selbst getragene Verfassungsgesetzgebung errichtet wird und darin die Achtung und Anerkennung von allen Menschen für die Achtung als Person zuzuerkennenden Grundrechten erfordert, taugt die Berufung auf als nur faktisch in Geltung zu sein angenommene Werte nicht. Die Kritik der Wertbegründungsversuche des Rechts zeigt die Aporien im Gedanken an die Konstruktion von Wertordnungen auf, die in ihrer Hierarchie ein gegenseitiges Entwerten zeitigen und zu einem Kampf von Werthaltungen führt, der in widerstreitenden Vorzugsentscheidungen ausgetragen nicht wiederum durch Werte befriedet werden kann.
Das Recht selbst stellt die Aufgabe, Frieden zu stiften und die in seinem Maß errichtete Rechtsordnung ermöglicht es, Gemeinschaft von Handelnden und Behandeltwerdenden im Zusammenleben zu stiften, darin die grundlegende Rechtsfähigkeit eines jeden anerkannt und gewahrt werden kann. Bereits diese Aufgabenstellung setzt voraus, dass Widerstreit existiert, dessen Wirkungen Unrecht zeitigt und als Unrecht bewußt und beklagt wird.
„Ich habe das Elend gesehen, das laute Klagen meines Volkes gehört“ setzt in Exodus 3,7 die Handlungsfolge der Befreiung aus dem Elend der Sklaverei und die Begründung eines Rechts unter Freiheitsbedingungen durch göttlich-unverbrüchliche Gesetzgebung ein.
Ernst-Wolfgang Böckenförde schließt seine Abhandlung mit einem nüchternen Resümee und einer Aufgabenstellung an die Vernunft: „Die unabweisbare, im Recht selbst angelegte Frage nach dem (metapositiven) Grund und Maß des Rechts kann also nicht durch Rückgriff auf Werte und den Wertbegriff zureichend beantwortet werden. Sie bedarf, soll sie tragfähig sein, einer anderen Antwort.“1
Ernst-Wolfang Böckenförde, Zur Kritik der Wertbegründung des Rechts, in: Reinhard Löw (Hrsg.), OIKEOSIS, Festschrift für Robert Spaemann, Weinheim 1987; erweitert in: Recht, Staat, Freiheit, Frankfurt/Main 1991, S. 67-91